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Denn, wer vnschuldigs Bluts nicht schont,
Denn, wer vnschuldigs Bluts nicht schont,
Sondern Blutschuldig ist, der schendt
Sondern Blutschuldig ist, der schendt
Das Landt, vnd hat besuddet Hendt,
Das Landt, vnd hat besuddelt Hendt,
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Aktuelle Version vom 26. September 2026, 08:31 Uhr

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Transkription Original (sehr hohe Aufloesung)

Das Vierde Buch Mose.
Gegen Abendt, vnd Mitternacht,
Solls auch zur richtung werdten bracht.
Der Stamm Ruben, vnd der Stamm Gad,
Zuuor sein Theyl genhommen hat,
Deßgleich Manasse der halb Stamm
Auch seinen halben theyl hinnham.
Die Nahmen deren, so das Landt
Austheilen solln nach Jeglichs Standt,
Wie Jeder heyß, weß Stammß Er sey
Wirdt alles bschrieben Jn der Reyh.
Das 35. Capitel
Die Stedt vnd Vorstedt, ohne stritten,
Solln geben werdten den Leviten
Die weitung der Vorstedt[1] Elln weis
Man meßen soll mit allem fleis,
Vnd Sechs Freystedt soll man darneben
Den Leviten darzu noch geben.
Die Vorstedt solln sein fur Jhr Vieh,
Vnd die Freystedt, daß[2] hienein flieh
Der einen Todtschlag hat gethan.
Darnach so wirdt gezeiget ahn,
Der Stedt vnd Vorstedt Summ Jn gmein,
Jhrer solln Acht vnd Viertzigk sein.
Wie ein muthwilliger Todtschlag
Gestrafft soll werdten durch die Rach,
Oder, wenß vnversehens gschicht.
Hirbey findt man Jedes Gericht.
Letzlich, wirdt angehengt von Gott
Ein vberaus ernstes Gebott:
Das Landt schendt nicht, darinn Jhr whont,
Denn, wer vnschuldigs Bluts nicht schont,
Sondern Blutschuldig ist, der schendt
Das Landt, vnd hat besuddelt Hendt,

  1. ↑ "Vor" nachträglich eingefügt
  2. ↑ im Original: dz
00283.jpg

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